Freitag, 30. November 2012

Bundespolizei weist auf Strafbarkeit der Einfuhr von pyrotechnischen Erzeugnissen ohne BAM/CE- Zeichen aus Tschechien hin.






Bundespolizei weist auf Strafbarkeit der Einfuhr von

pyrotechnischen Erzeugnissen ohne BAM/CE- Zeichen aus Tschechien hin.

Erzgebirgskreis  - Alljährlich zum Jahresende registriert die Bundespolizei eine zunehmende Einfuhr von Feuerwerks- und Knallkörpern aus Polen und Tschechien in die Bundesrepublik Deutschland. Auch im letzten Quartal wurden bereits 19 Personen im Alter zwischen 14 und 48 Jahren durch Bundespolizeibeamte der Inspektion Chemnitz bei der Einfuhr von unerlaubter
Pyrotechnik aus Tschechien festgestellt. Spitzenreiter war ein 17-jähriger junger Mann mit insgesamt 660 Stück Feuerwerkskörpern, von denen 380 Stück
ohne das erforderliche Prüfzeichen waren. Festgestellt wurde der Jugendliche
am 28.11. 2012 in Olbernhau. Bei den anderen Personen bewegten sich die
Stückzahlen der erworbenen Pyrotechnik zwischen 20 und 100 Stück. Unabhängig von der Anzahl der aus Tschechien eingeführten Feuerwerks- und Knallkörper haben alle festgestellten Personen mit einem Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz zu rechnen.

Der Gesetzgeber hat aus folgendem Grund die Einfuhr nicht zugelassener
Feuerwerkskörper unter Strafe gestellt:

Die aus Tschechien und Polen eingeführte Pyrotechnik ist gefährlich und
mit extremen Risiken verbunden. Mangelhafte Verarbeitung und die Verwendung von Industriesprengstoff können selbst bei korrekter Anwendung zu schwersten Verletzungen führen. 
Abgetrennte und entstellte Finger und Hände oder auch schwäre Schäden im
Gesicht sind dabei keine Seltenheit.

Personen, die diese Feuerwerkskörper nach Deutschland einführen, erfüllen
den Straftatbestand nach § 40 Sprengstoffgesetz, der Freiheitsstrafen von
bis zu 3 Jahren oder Geldstrafen als Sanktionen vorsieht. Die Bundespolizei
wird bei jeder entsprechenden Feststellung ein Strafverfahren einleiten.

In Deutschland sind nur Feuerwerkskörper erlaubt, die durch die Bundesanstalt für Materialforschung und - prüfung (BAM) zugelassen wurden. Diese verfügen über ein entsprechendes Zulassungszeichen (z. B. BAM - P II - 1912 oder CE) und Gebrauchshinweise in deutscher Sprache.


Quelle:  Bundespolizeiinspektion Chemnitz



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