am Bonner Hauptbahnhof - Bundeskriminalamt mit den kriminalpolizeilichen
Aufgaben beauftragt
Karlsruhe - Die Bundesanwaltschaft hat heute (14. Dezember 2012) die Ermittlungen wegen des Sprengstofffundes am Bonner Hauptbahnhof vom 10. Dezember 2012 übernommen. Zugleich hat sie das Bundeskriminalamt beauftragt, unter ihrer Sachleitung die polizeilichen Ermittlungen zu führen. Das Bundeskriminalamt wird eine Besondere Aufbauorganisation einrichten.
Es liegen nunmehr zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass
es sich bei dem Geschehen um einen versuchten Sprengstoffanschlag einer
terroristischen Vereinigung radikal-islamistischer Prägung handelt.
Nach dem jetzigen Ermittlungsstand stellt sich der Sachverhalt wie folgt
dar:
Am 10. Dezember 2012 gegen 13 Uhr stellte eine männliche Person eine
Sporttasche mit einer zündfähigen Sprengvorrichtung auf dem Bahnsteig Gleis
1 des Bonner Hauptbahnhofs ab. Nach den vorläufigen kriminaltechnischen
Untersuchungen bestand die Sprengvorrichtung aus einem ungefähr 40 Zentimeter langen Metallrohr, das zündfähiges Ammoniumnitrat enthielt und
mit vier Druckgaspatronen umwickelt war, sowie einem Wecker und verschiedenen Batterien, die als Zündvorrichtung dienen sollten. Weswegen
der Sprengsatz nicht detonierte, bedarf weiterer Ermittlungen.
Es liegen belastbare Hinweise dafür vor, dass die verdächtige Person über
Verbindungen in radikal-islamistische Kreise verfügt.
Aufgrund dieser Umstände besteht der Anfangsverdacht, dass er als Mitglied einer terroristischen Vereinigung einen Sprengstoffanschlag verüben wollte (§ 129a Abs. 1, § 211, § 308 Abs. 1 bis 3, §§ 22, 23 StGB).
Die Bundesanwaltschaft hat deshalb heute (14. Dezember 2012) das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft Bonn übernommen und das Bundeskriminalamt mit den kriminalpolizeilichen Ermittlungen und der Fahndung nach möglichen Tatbeteiligten beauftragt.
Weitergehende Auskünfte können mit Blick auf die laufenden Ermittlungen
nicht erteilt werden.
Quelle: Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA)
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