Samstag, 22. Dezember 2012

Kein alltäglicher Fund





Oberwiesenthal (ots) - Eine Streife der Mobilen Kontrolleinheit der Bundespolizei machte bei der Kontrolle eines tschechischen Kleintransporters einen nicht alltäglichen Fund. Angehalten wurde das Fahrzeug am gestrigen Donnerstag gegen 17:00 Uhr in Oberwiesenthal in der Nähe des ehemaligen Grenzübergangs Forsthaus. Die beiden Insassen des Autos, ein vietnamesischer und ein tschechischer Staatsangehöriger (beide 41) konnten sich ordnungsgemäß ausweisen.

Bei der Kontrolle des Fahrzeugs allerdings trauten die Beamten ihren Augen nicht. Eine große Anzahl an Kartons mit Pyrotechnik befand sich auf der Ladefläche. Der gesamte Inhalt stellte erlaubnispflichtiges Feuerwerk einerseits, und Feuerwerk ohne Zulassung dar. Weiterhin fanden die Beamten 29 Elektroschocker. Auch dafür konnten beide Männer keine Berechtigung vorweisen. Sämtliche Pyrotechnik, 42 Kugelbomben, 10.000 Stück La Bomba-Knaller und 84 Batterien mit ca. 2100 Schuß, wurde beschlagnahmt. Sie wurde heute durch die Beamten der Entschärfereinheit der Bundespolizeidirektion Pirna der Vernichtung durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst Sachsen zugeführt. Beider Männer werden sich wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz und das Waffengesetz verantworten müssen.

Diese aktuellen Sachverhalte möchte die Bundespolizeiinspektion Chemnitz nutzen um die Bevölkerung zu informieren: Alljährlich zum Jahresende registriert die Bundespolizei eine zunehmende Einfuhr von Feuerwerks- und Knallkörpern aus Tschechien in die Bundesrepublik Deutschland. Diese Pyrotechnik ist gefährlich und mit extremen Risiken verbunden. Mangelhafte Verarbeitung und die Verwendung von Industriesprengstoff können selbst bei korrekter Anwendung zu schwersten Verletzungen führen. Abgetrennte und entstellte Finger und Hände sind dabei keine Seltenheit. Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund die Einfuhr nicht zugelassener Feuerwerkskörper unter Strafe gestellt. Personen, die diese Feuerwerkskörper nach Deutschland einführen, erfüllen den Straftatbestand nach § 40 Sprengstoffgesetz, der Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafen als Sanktionen vorsieht. Weiterhin können die Kosten des Transportes und der Beseitigung in Rechnung gestellt werden. Die Bundespolizei wird bei entsprechenden Feststellungen ein Strafverfahren einleiten.

Quelle: Bundespolizei

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