Chemnitz (ots) -
Bereits am
29.05.2015 ereignete sich auf der Bahnstrecke Dresden-Zwickau ein
Personenunfall. Dabei wurde einem 16-Jährigen sein nächtliches Hobby -das
Sprayen von Graffitis- fast zum Verhängnis. Am 29.05.2015 war er mit einem
17-jährigen Bekannten unterwegs. Nach dem sie einiges an Bier konsumiert
hatten, begaben sie sich zum Haltepunkt Chemnitz Mitte. Zunächst hinterließen
sie ihre zweifelhaften "Kunstwerke" am Fahrplanaushang, am
Fahrkartenautomaten und an einer Mauer. Danach bestiegen sie das Dach der
Bahnsteigunterführung, um auch dort an der Dachschräge zu sprühen. Gegen 21:00
Uhr näherte sich der Regionalexpress 4776 (Dresden-Zwickau), welcher nicht am
Haltepunkt Chemnitz-Mitte hält.
Die beiden Jugendlichen flüchteten vom Dach, als sie das
Herannahen des Zuges bemerkten, wobei der eine nach links sprang und der
16-jährige nach rechts in Richtung der Gleise. Beim Sprung verlor er seinen
Beutel mit den Spraydosen, die er noch aufheben wollte. Da er sich jedoch zu
nahe am Gleis befand, wurde er, trotz eingeleiteter Notbremsung, vom
Steuerwagen des Zuges erfasst und schwer verletzt.
Der 17-jährige Begleiter rief den Rettungsdienst und der
Verletzte wurde in das Krankenhaus Flemmingstrasse gebracht. Die Reisenden des
betroffenen Regionalexpress wurden mit einem Folgezug (RB 17236) nach Zwickau
weiter befördert. Durch die notwendige Streckensperrung kam es zu Verspätungen.
Gegen 23:22 Uhr konnte die Streckensperrung aufgehoben werden.
Gegen die beiden
Jugendlichen ermittelt jetzt die Bundespolizei wegen Sachbeschädigung und gegen
den 16-Jährigen auch wegen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr.
In diesem
Zusammenhang warnt die Bundespolizei eindringlich davor, an Bahnanlagen und
Zügen Graffitis anzubringen. Die Gefahren, die vom Bahnbetrieb ausgehen, werden
regelmäßig unterschätzt. Der Aufenthalt im Gleisbereich ist lebensgefährlich,
auch wenn kein Zug zu sehen ist. Züge nähern sich je nach Windrichtung fast
lautlos. Der Anhalteweg von Zügen bei einer Gefahrenbremsung kann mehre hundert
Meter betragen. Des Weiteren können auf Täter von derartigen Sachbeschädigungen
erhebliche Regressforderungen zukommen.
Quelle: Bundespolizei
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