Das Landgericht Dresden hat mit Beschluss vom 17.04.2013 auf die Beschwerde eines Landtagsabgeordneten festgestellt, dass die zum 19.02.2011 angeordnete Funkzellenabfrage betreffend der Großenhainer Str. 93 in Dresden rechtmäßig ist.
Das Landgericht hat ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung er Funkzellenabfrage zweifelsfrei vorlagen; insbesondere lag der erforderliche Verdacht des Vorliegens einer Katalogstraftat nach § 100a StP0 vor. Die Erhebung der Daten war auch für die Erforschung des Sachverhalts erforderlich. Das Landgericht hat die Funkzellenabfrage – gerade aufgrund der verübten schweren Straftaten - auch für verhältnismäßig erklärt.
Mit dem gleichen Beschluss hat das Landgericht die Anordnung der Funkzellenabfrage für einen Bereich südlich des Hauptbahnhofes in Dresden aufgrund eines formalen Mangels in der Begründung der amtsgerichtlichen Entscheidung für rechtswidrig erklärt. Den Mangel konnte das Landgericht aus Rechtsgründen nicht heilen.
Quelle: Lorenz Haase Oberstaatsanwalt Pressesprecher
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