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Montag, 20. April 2015

GBA: Festnahme von mutmaßlichen Mitgliedern der TKP/ML


   Karlsruhe (ots) - Die Bundesanwaltschaft hat am 15. April
2015 aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs

   den 55-jährigen türkischen Staatsangehörigen Müslüm E.,

   sowie

   die 44-jährige türkische Staatsangehörige Dilay Banu B., den 49-jährigen deutschen Staatsangehörigen Erhan A., den 66- oder 67-jährigen deutschen Staatsangehörigen Haydar B., den 55-jährigen türkischen Staatsangehörigen Musa D., den 47-jährigen türkischen Staatsangehörigen Sinan A. und den 45-jährigen türkischen Staatsangehörigen Seyit Ali U.

   durch Spezialeinsatzkräfte der Bundespolizei festnehmen lassen.
Darüber hinaus wurden aufgrund von Beschlüssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs die Wohnungen von vier der vorgenannten Beschuldigten sowie die Wohnung eines weiteren Beschuldigten in Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen durch Beamte des Bundeskriminalamts sowie Beamte der bayerischen, hessischen, baden-württembergischen und nordrhein-westfälischen Polizei durchsucht.

   Die Beschuldigten sind dringend verdächtig, sich als Mitglieder - der Beschuldigte Müslüm E. als Rädelsführer - an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Türkische Kommunistische Partei/Marxisten-Leninisten" (TKP/ML) beteiligt zu haben (§ 129b Abs.
1 i. V. m. § 129a Abs. 1 und 4 StGB).

   Die "Türkische Kommunistische Partei/Marxisten-Leninisten"
(TKP/ML) hat sich zum Ziel gesetzt, den türkischen Staat mittels eines "bewaffneten Kampfes" zu beseitigen und durch ein kommunistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen. Die Gruppierung hat in der Türkei zahlreiche Schusswaffen-, Sprengstoff- und Brandanschläge begangen, durch die zahlreiche Menschen getötet und verletzt wurden. Seit 2007 hat sie dabei zunehmend auch Anschläge gemeinsam mit einer bewaffneten Einheit der "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) verübt. Die TKP/ML verfügt in (West)Europa über eine Auslandsorganisation, die sie vor allem zur Finanzierung ihrer terroristischen Aktivitäten und zur Beschaffung ihrer Logistik für die Anschläge in der Türkei nutzt.

   Der Beschuldigte Müslüm E. steht in dringendem Verdacht, seit August 2002 als Mitglied der Führungsspitze der Vereinigung maßgeblich deren Aktivitäten mitbestimmt zu haben. Nach den bisherigen Ermittlungen erwirtschaftete die Auslandsorganisation der TKP/ML unter seiner Leitung und Verantwortung jährlich Finanzmittel von mehreren 100.000 EUR und leistete damit einen unerlässlichen Beitrag zur Finanzierung der Vereinigung. Die Beschuldigten Dilay Banu B., Erhan A., Haydar B., Musa D., Sinan A. und Seyit Ali U. sind dringend verdächtig, als hochrangige Führungskader der Auslandsorganisation der TKP/ML in verschiedenen Funktionen vor allem mit der Beschaffung von Finanzmitteln, aber auch mit der Organisation von Propanda- und Schulungsveranstaltungen sowie der Rekrutierung neuer Mitglieder befasst gewesen zu sein.


   Die Beschuldigten werden heute mit Unterstützung durch Beamte der Bundespolizei dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der ihnen die Haftbefehle eröffnen und über die Anordnung von Untersuchungshaft entscheiden wird.

Quelle: Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA)

Mittwoch, 12. Juni 2013

Anklage gegen drei mutmaßliche Mitglieder der "Forces Démocratiques de Libération du Rwanda" (FDLR)





Anklage gegen drei mutmaßliche Mitglieder der "Forces Démocratiques de Libération du Rwanda" (FDLR

Die Bundesanwaltschaft hat am 27. Mai 2013 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf Anklage gegen    den 49-jährigen deutschen Staatsangehörigen Bernard T., den 44-jährigen deutschen Staatsangehörigen Felicien B. und den 67-jährigen deutschen Staatsangehörigen Jean Bosco U.    wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung "Forces Démocratiques de Libération du Rwanda" (FDLR) erhoben (§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der Angeschuldigte Bernard T. ist darüber hinaus hinreichend verdächtig, gegen das Außenwirtschaftsgesetz verstoßen zu haben (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG).

In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

Die "Forces Démocratiques de Libération du Rwanda" (FDLR), die militärisch unter dem Namen "Forces Combattantes Abacunguzi" (FOCA) auftritt, ist eine überwiegend aus Angehörigen der Volksgruppe der Hutu bestehende Rebellengruppe, die ursprünglich von den 1994 aus Ruanda geflüchteten Verantwortlichen des Völkermordes an der Volksgruppe der Tutsi gegründet wurde. Sie hat ihre Operationsbasis im Osten der Demokratischen Republik Kongo und verfolgt das Ziel, die gegenwärtige Regierung Ruandas zu entmachten. Ihre Machtstellung im Ostkongo versucht sie, durch regelmäßige und gewalttätige Übergriffe auf die lokale Zivilbevölkerung zu sichern. Die Mittel, die die FDLR systematisch zur Festigung ihres illegalen Besatzungsregimes einsetzt, umfassen Mord, Körperverletzung, Vergewaltigung, sexuelle Versklavung, gewaltsame Landnahme, Raub, Plünderung und Brandschatzung, eigenmächtige Erhebung von Wegezöllen sowie Ausbeutung der kongolesischen Bodenschätze.

Die Angeschuldigten haben spätestens im Mai 2011 in Deutschland eine Zelle der FDLR gebildet, um nach der Festnahme des Präsidenten und des 1. Vizepräsidenten der FDLR, Dr. Ignace M. und Straton M., im November 2009 (vgl. Pressemitteilungen Nr. 24/2009 vom 17. November 2009 und Nr. 31/2010 vom 17. Dezember 2010) sowie des in Frankreich aufhältigen früheren Exekutivsekretär der FDLR, Callixte M., im Oktober 2010 deren Aufgaben - zumindest in Teilen - zu übernehmen. So wirkten sie zusammen daran mit, mindestens vier Presseerklärungen der FDLR zu erstellen und zu verbreiten. Neben einer weiteren gemeinsam mit dem Angeschuldigten Jean Bosco U. im Dezember 2011 bearbeiteten Pressemitteilung veröffentlichte der Angeschuldigte Bernard T.  darüber hinaus von September 2009 bis März 2012 weitere zwölf Pressemitteilungen. Die Presseerklärungen dienten dazu, die Ideologie und politischen Ziele der FDLR zu verbreiten sowie das verbrecherische Vorgehen ihrer Millizionäre in der Demokratischen Republik Kongo gegenüber der Weltöffentlichkeit zu leugnen oder zu rechtfertigen.

Der Angeschuldigte Bernard T. ist zudem hinreichend verdächtig, dem gesondert verfolgten Dr. Ignace M. wiederholt Geldmittel überlassen zu haben, obwohl dieser von Seiten des Rates der Europäischen Union mit einem Personenembargo belegt war. Durch die überlassenen Gelder sollten Telefonate des gesondert verfolgten Dr. Ignace M. mit den in der Demokratischen Republik Kongo agierenden Kämpfern der FDLR finanziert werden.

Die Angeschuldigten wurden am 5. Dezember 2012 festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 33/2012 vom 6. Dezember 2012). Die Angeschuldigten Bernard T. und Felicien B. befinden sich seither in Untersuchungshaft. Der Angeschuldigte Jean Bosco U. befand sich bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls am 28. Februar 2013 in Untersuchungshaft.

Gegen elf weitere als Unterstützer der FDLR verdächtigte Beschuldigte dauern die Ermittlungen an (§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 5 StGB). Gegen neun dieser Beschuldigten besteht zugleich der Verdacht, dass sie gegen das Außenwirtschaftsgesetz verstoßen haben (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG).


Quelle: Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA)

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Mittwoch, 1. Mai 2013

Festnahme eines mutmaßlichen Mitglieds der "Deutschen Taliban Mujahideen" (DTM)





Festnahme eines mutmaßlichen Mitglieds der "Deutschen Taliban Mujahideen" (DTM)

Karlsruhe (ots) - Die Bundesanwaltschaft hat heute (30. April 2013) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2013 den 31-jährigen deutschen Staatsangehörigen Josef D. in Lünen (Nordrhein-Westfalen) durch Beamte des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen festnehmen lassen.

Er ist dringend verdächtig, sich von Ende September 2009 bis Mai 2010 als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Deutsche Taliban Mujahideen" (DTM) beteiligt zu haben (§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB).

Die Ende September 2009 gegründete ausländische terroristische Vereinigung "Deutsche Taliban Mujahideen" (DTM) verfolgte das Ziel, an der Wiederherstellung eines allein auf dem islamischen Recht (Scharia) basierenden Gesellschaftssystems in Afghanistan mitzuwirken. Zu diesem Zweck bekämpften ihre Mitglieder Angehörige der internationalen Schutztruppe ISAF sowie afghanische und pakistanische Regierungstruppen. Dabei erachteten sie auch Selbstmordattentate als ein legitimes Mittel. Ende April 2010 kamen mehrere führende DTM-Mitglieder ums Leben. Dies führte innerhalb weniger Wochen zur faktischen Auflösung der terroristischen Vereinigung.

Der Beschuldigte soll im Juni 2009 von Deutschland aus in das afghanisch-pakistanische Grenzgebiet gereist sein. Er ist dringend verdächtig, sich dort Ende September 2009 der DTM angeschlossen und eine Ausbildung an Schusswaffen für die Teilnahme am terroristischen Jihad durchlaufen zu haben. Nach der Auflösung der DTM soll er sich bis zuletzt in Jordanien aufgehalten haben.

Der Beschuldigte wurde heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der ihm den Haftbefehl eröffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat.

Mit den weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen hat die Bundesanwaltschaft das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen beauftragt.


Quelle: Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA)



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Dienstag, 30. April 2013

Anklage wegen mutmaßlichen Verstoßes gegen das Iranembargo





Anklage wegen mutmaßlichen Verstoßes gegen das Iranembargo

Karlsruhe  - Die Bundesanwaltschaft hat am 26. März 2013 vor dem Staatsschutzsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg gegen    den 70 Jahre alten deutschen und iranischen Staatsangehörigen Gholamali Ka., den 25 Jahre alten deutschen und iranischen Staatsangehörigen Kianzad Ka., den 78 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen Rudolf M. und den 80 Jahre alten deutschen und iranischen Staatsangehörigen Hamid Kh.,   Anklage wegen Verbrechen nach dem Außenwirtschaftsgesetz (§ 34 Abs. 2, 4 und 6 AWG) und versuchter Verbrechen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (§19 Abs. 1 Nr. 2 KWKG) erhoben.

In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender
Sachverhalt dargelegt:

Den Angeschuldigten wird vorgeworfen, gemeinschaftlich und arbeitsteilig handelnd in Kenntnis der entsprechenden Verbote in den Jahren 2010 und 2011 in 5 Lieferungen insgesamt 92 Spezialventile aus deutscher Produktion in den Iran exportiert und in weiteren 4 Fällen die Lieferung von insgesamt 856
nuklearspezifisch konstruierten Ventilen aus Indien in den Iran vermittelt zu haben. Die Lieferungen waren Teil eines Gesamtauftrages aus dem Iran im Wert von mehreren Millionen Euro. Dabei oblag den Angeschuldigten Ka. die Vorfinanzierung der Beschaffungen sowie die Organisation der Einzellieferungen. Der Angeschuldigte Gholamali Ka. war vornehmlich vom Iran
aus tätig, wo er Inhaber einer Reihe von Importgesellschaften ist. Sein Sohn Kianzad Ka. handelte sowohl in Hamburg als auch als Mitarbeiter eines Unternehmens in Sachsen-Anhalt, das für die Zulieferung von 51 der 92 aus Deutschland exportierten Ventile verantwortlich war. Der Angeschuldigte Rudolf M. ist Geschäftsführer eines Unternehmens in Thüringen. Er produzierte
insgesamt 41 der 92 aus Deutschland exportierten Ventile. Der Angeschuldigte
Hamid Kh., ein Kaufmann aus Niedersachsen, hatte den ursprünglichen Kontakt zwischen M. und den iranischen Auftraggebern vermittelt.

Zur Umgehung der Ausfuhrkontrollen täuschten die Angeschuldigten falsche Endempfänger in verschiedenen asiatischen Staaten vor. 
Tatsächlich waren die Lieferungen für eine Organisation im Iran bestimmt, die für den Bau des vom Iranembargo umfassten Schwerwasserreaktors in Arak zuständig ist. Es besteht die Besorgnis, dass dieser Reaktor zur Produktion von atomwaffenfähigem Plutonium eingesetzt werden soll. Die iranische Organisation ist in den Anhängen der Iran-Embargo-Verordnung "gelistet". Jegliches Zurverfügungstellen wirtschaftlicher Ressourcen - und damit auch von Waren oder Gütern gleichgültig welcher Art - an diese Organisation ist verboten. Dies war den Angeschuldigten ebenso bekannt wie der Umstand, dass die Ventile zum Einsatz im Primärkreislauf des Reaktors bestimmt waren. Ein Teil der 856 nuklearspezifisch konstruierten Ventile aus indischer Produktion (sogenannte Faltenbalgventile) werden darüber hinaus von den Verbotslisten des Iranembargos erfasst.

Unmittelbarer Auftraggeber der Angeschuldigten war ein gesondert verfolgter 48 Jahre alter iranischer Staatsangehöriger, der unter Umgehung der gegen den Iran verhängten Sanktionen für diesen Hochtechnologie erwerben sollte und sich dazu mehrerer in Drittländern gegründeter Unternehmen bediente. Die iranische Organisation hatte ihn zwischen 2006 und 2007 mit der Beschaffung der für den Schwerwasserreaktor benötigten Ventile betraut.

Die Angeschuldigten wurden am 15. August 2012 aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 22/2012 vom 15. August 2012).
Die Angeschuldigten Kianzad Ka. und Gholamali Ka. befinden sich seither in Untersuchungshaft. Die Haftbefehle gegen die Angeschuldigten Hamid Kh. und
Rudolf M. wurden zwischenzeitlich mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt.


Quelle: Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA)


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Dienstag, 16. April 2013

Haftbefehle wegen des Verdachts eines geplanten Attentats auf den Vorsitzenden der Partei Pro NRW um den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung erweitert.





Haftbefehle wegen des Verdachts eines geplanten Attentats 


Haftbefehle wegen des Verdachts eines geplanten Attentats auf den Vorsitzenden der Partei Pro NRW um den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung erweitert.

Karlsruhe  - Auf Antrag der Bundesanwaltschaft hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 4. April 2013 um den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung erweiterte Haftbefehle gegen den 23-jährigen deutschen Staatsangehörigen Tayfun S., den 26-jährigen deutschen Staatsangehörigen Marco G., den 42-jährigen deutschen Staatsangehörigen Enea B. und den 24-jährigen deutschen Staatsangehörigen Koray D.    erlassen und damit den ursprünglichen Haftbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 14. März 2013 ersetzt.

Die Beschuldigten sind dringend verdächtig, sich als Mitglieder einer inländischen terroristischen Vereinigung zu einem Mord aus radikal-islamistischen Motiven an dem Vorsitzenden der Partei Pro NRW verabredet, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet und gegen das Waffengesetz verstoßen zu haben (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 2, § 89a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 25 Abs. 2, § 52 StGB, § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG).

Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen sollen die Beschuldigten sich im November 2012 zu einer militant-islamistischen Gruppierung zusammengeschlossen haben. Ihr Ziel soll es gewesen sein, führende Mitglieder der Partei Pro NRW zu töten. Zu diesem Zweck sollen sie sich eine Schusswaffe nebst Munition sowie zumindest 600 Gramm zur Herstellung von
Sprengstoff geeignetes Ammoniumnitrat beschafft haben. In der Wohnung des
Beschuldigten Marco G. wurden außerdem weitere möglicherweise explosionsfähige Substanzen sichergestellt. Zudem sollen die Beschuldigten die Wohnorte von Pro NRW-Mitgliedern ausgespäht haben. Spätestens seit Februar 2013 sollen sie konkret geplant haben, den Vorsitzenden dieser Partei zu ermorden. Ab dem 11. März 2013 sollen sie den Mordanschlag unmittelbar vorbereitet und das Wohnumfeld des Pro NRW-Vorsitzenden in Leverkusen und mögliche Fluchtwege erkundet haben. In der Nacht vom 12. auf den 13. März 2013 wurden sie von Polizeibeamten des Polizeipräsidiums Essen und weiteren Polizeikräften Nordrhein-Westfalens festgenommen, sodass sie das für den 13. März 2013 beabsichtigte Attentat nicht verwirklichen konnten.

Die Bundesanwaltschaft hatte das ursprünglich bei der Staatsanwaltschaft Dortmund anhängige Ermittlungsverfahren am 18.  März 2013 übernommen. Die seitdem geführten Ermittlungen haben nunmehr auch den dringenden Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ergeben. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs deshalb am 4. April 2013 um diesen Vorwurf erweiterte Haftbefehle erlassen, die den Beschuldigten mittlerweile eröffnet wurden.

Die Beschuldigten befinden sich weiterhin in Untersuchungshaft.

Weitergehende Auskünfte können mit Blick auf die laufenden Ermittlungen
derzeit nicht erteilt werden.


Quelle: Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA)



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Dienstag, 12. Februar 2013

Anklage gegen den mutmaßlichen ehemaligen Finanzchef der PKK in Europa







Karlsruhe (ots) - Die Bundesanwaltschaft hat am 23. Januar 2013 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf Anklage gegen 

den 46-jährigen türkischen Staatsangehörigen Abdullah S. 

wegen Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) erhoben (§ 129b Abs. 1 i. V. m. § 129a Abs. 1 StGB). 

In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: 

Die "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) strebt einen staatenähnlichen Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der Türkei, Syrien, Iran und Irak an. Sie verfügt über militärisch strukturierte Guerillaeinheiten, die vorwiegend im Südosten der Türkei Attentate auf türkische Polizisten und Soldaten verüben. Seit 

2004 begehen Terrorkommandos der PKK zudem Sprengstoff- und Brandanschläge in türkischen Großstädten und Tourismuszentren im westlichen Teil des Landes, die in der Zivilbevölkerung zu Verletzten und Todesopfern führten. Die PKK verfügt über ihre Europaorganisation "Kurdische Demokratische Gesellschaft" (CDK) auch in Deutschland und anderen Ländern Westeuropas über feste Organisationsstrukturen. Dort haben ihre Mitglieder vor allem die Aufgabe, Finanzmittel für die Organisation zu beschaffen und PKK-Anhänger für den Guerillakampf zu rekrutieren. 

Der Angeschuldigte leitete unter dem Decknamen "Hamza" von Juni 

2003 bis Juni 2004 in Deutschland den PKK-Sektor Mitte. Er war dafür verantwortlich, durch Spenden- und Beitragssammlungen, kommerzielle Veranstaltungen und den Verkauf parteieigenen Propagandamaterials Geld für die PKK zu beschaffen. Zudem legte er fest, welche Kader aus seinem Sektor an Schulungen und Versammlungen teilzunehmen hatten. Er stellte ferner sicher, dass sich genügend PKK-Anhänger an Veranstaltungen und Demonstrationen der Organisation beteiligten. Von Mai 2005 bis Juni 2007 hielt sich der Angeschuldigte bei der PKK-Führung im Nord-Irak auf. Anschließend übernahm er bis März 2010 die Leitung des "Wirtschafts- und Finanzbüros" (EMB) der PKK in Europa. Er kontrollierte insbesondere die Einnahmen und Ausgaben in den Sektoren und Gebieten und verwaltete die an das EMB weitergeleiteten Gelder. 

Der Angeschuldigte wurde am 27. April 2012 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft

Quelle: Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA)

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Dienstag, 22. Januar 2013

Anklage gegen ein mutmaßliches Mitglied von Al Qaida und Al Shabab






Anklage gegen ein mutmaßliches Mitglied von Al Qaida und Al Shabab

Karlsruhe - Die Bundesanwaltschaft hat am 16. Januar 2013 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Anklage gegen    den 24-jährigen deutschen Staatsangehörigen Emrah E. wegen Mitgliedschaft in den ausländischen terroristischen Vereinigungen Al Qaida und Al Shabab, Totschlags in zwei Fällen, versuchter Anstiftung zu einem schweren Raub und Störung des öffentlichen Friedens durch Vortäuschung von Straftaten erhoben (§ 129b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1, § 30 Abs. 1 i.V.m. § 249 Abs.
1, § 250 Abs. 1 Nr. 1b, § 126 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 und 6, § 212 Abs.
1, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB).

Der Angeschuldigte ist hinreichend verdächtig, sich von Mai 2010 bis Januar 2011 als Mitglied an Al Qaida und anschließend bis Juni 2012 an der in Somalia agierenden Al Shabab beteiligt zu haben. Dabei soll er an zwei Kampfeinsätzen der terroristischen Vereinigungen teilgenommen haben. Außerdem wird ihm vorgeworfen, unmittelbar bevorstehende Al Qaida-Anschläge in Deutschland vorgetäuscht und dadurch den öffentlichen Frieden gestört zu haben. Zudem soll er versucht haben, einen seiner Brüder zur Begehung eines schweren Raubes anzustiften, um Geld für Al Qaida zu beschaffen.
In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender
Sachverhalt dargelegt:
Nachdem der Angeschuldigte sich spätestens seit Ende 2008 unter dem Einfluss militant-islamistischer Propaganda zunehmend radikalisiert hatte, entschloss er sich, am terroristischen Jihad teilzunehmen. Er reiste deshalb im April 2010 von seinem Wohnort Wuppertal in das afghanisch-pakistanische Grenzgebiet, wo er sich im Mai 2010 der Al Qaida anschloss. Er nahm am täglichen Waffentraining der Organisation teil und wurde für Fahrten zum Transport von Waffen und Verpflegung herangezogen. Zudem hatte er die Aufgabe, bei Gleichgesinnten in Deutschland um Geld für Al Qaida und die Teilnahme am gewaltsamen Jihad zu werben. Unter anderem forderte er im September 2010 einen seiner Brüder - letztlich allerdings erfolglos - auf, einen Einkaufsmarkt in Wuppertal zu überfallen und das erbeutete Geld der Al Qaida zukommen zu lassen. Um im Sinne von Al Qaida die Bevölkerung in Deutschland zu verunsichern, spiegelte er den deutschen Sicherheitsbehörden
in Telefonaten im November 2010 vor, dass drei Anschläge der Terrororganisation im Bundesgebiet unmittelbar bevorstünden. Aufgrund der detaillierten Schilderung der angeblichen Anschlagsvorhaben wurden seine Angaben ernst genommen. 
Sie bildeten die Grundlage für Terrorwarnungen des Bundesinnenministers und
verschärfte Sicherheitsvorkehrungen an öffentlichen Gebäuden. Darüber hinaus
war der Angeschuldigte in Operationen bewaffneter Al Qaida-Mitglieder eingebunden. Er beteiligte sich zumindest an einem terroristischen Angriff auf Angehörige der pakistanischen Armee im Dezember 2010, bei dem mehrere Soldaten getötet wurden.

Mit Einverständnis der Al Qaida-Führung verließ der Angeschuldigte im Januar 2011 das afghanisch-pakistanische Grenzgebiet und schloss sich der terroristischen Vereinigung Al Shabab in Somalia an. Seit Juni 2011 hatte er Zugang zur Führungsspitze der Organisation. Zu seinen Aufgaben gehörte es unter anderem, Rekruten ideologisch auf den bewaffneten Jihad einzuschwören.
Zudem war er in die Bemühungen von Al Shabab eingebunden, Gelder zu beschaffen und neue Kämpfer zu gewinnen. Insbesondere fungierte er als Kontaktmann für potentielle Rekruten aus Deutschland. Im August 2011 gliederte er sich darüber hinaus in die bewaffneten Verbände von Al Shabab ein, deren terroristische Angriffe sich gegen Truppen der somalischen Übergangsregierung und der sie unterstützenden äthiopischen Armee richteten.
Er nahm zumindest an einem Kampfeinsatz teil, bei dem zahlreiche äthiopische Soldaten getötet wurden.
Der Angeschuldigte wurde am 10. Juni 2012 in Tansania festgenommen. Am
18. Juni 2012 wurde nach Deutschland abgeschoben, wo er bei seiner Ankunft
am Flughafen Frankfurt am Main verhaftet wurde (vgl. Pressemitteilung Nr.17/2012 vom 19. Juni 2012). Der Angeschuldigte befindet sich seither in
Untersuchungshaft.


Quelle: Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA)



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Donnerstag, 10. Januar 2013

Anklage gegen ein mutmaßliches Mitglied der "Islamischen Bewegung Usbekistan (IBU)"




Anklage gegen ein mutmaßliches Mitglied der "Islamischen Bewegung Usbekistan (IBU)"

Karlsruhe - Die Bundesanwaltschaft hat am 20. Dezember 2012 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf Anklage gegen den 28-jährigen deutschen und libyschen Staatsangehörigen Ahmed K. wegen Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung "Islamische Bewegung Usbekistan (IBU)" erhoben (§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB). 

In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

Der Angeschuldigte schloss sich spätestens Ende des Jahres 2010 der ausländischen terroristischen Vereinigung "Islamische Bewegung Usbekistan (IBU)" an, die im Grenzgebiet zwischen Afghanistan und Pakistan agiert. Seither war er in den verschlüsselten Nachrichtenaustausch der "IBU" eingebunden. Zu seinen Aufgaben gehörte es, in Deutschland Geld für die Organisation zu beschaffen und Kämpfer für deren militanten Jihad zu rekrutieren. Er ließ der Führungsspitze der "IBU" über Mittelsmänner insgesamt mindestens 3.500 Euro zukommen. Eine weitere Überweisung von 2.000 Euro konnte er infolge seiner Verhaftung am 13. April 2012 nicht mehr ausführen. 
Darüber hinaus wirkte er bei der Propagandaarbeit der "IBU" mit.  Er war dafür zuständig, Informationen über die aktuelle politische Lage in Deutschland an die Medienstelle der Organisation zu übermitteln. 
Der Angeschuldigte wurde am 13. April 2012 festgenommen. Er befindet sich in Untersuchungshaft.



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Dienstag, 18. September 2012

Festnahme eines mutmaßlichen Mitglieds der ausländischen terroristischen Vereinigung Islamische Bewegung Usbekistan (IBU)



Karlsruhe (ots) - Die Bundesanwaltschaft hat gestern (17. September 2012) den 20-jährigen deutschen und afghanischen Staatsangehörigen Mohammed Salim A. in Bonn durch Beamte des Bundeskriminalamts festnehmen lassen.

   Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, die ausländische terroristische Vereinigung "Islamische Bewegung Usbekistan (IBU)"
durch eine Geldüberweisung im August 2010 unterstützt und sich ab Oktober 2011 als Mitglied an der "IBU" beteiligt zu haben (§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 StGB).

   Der Beschuldigte soll im August 2010 über eine Filiale eines Finanzdienstleisters in Offenbach am Main etwa 800 Euro an einen Mittelsmann der "IBU" in Pakistan überwiesen haben. Spätestens seit Anfang Oktober 2011 soll er der Statthalter der Organisation in Deutschland und die Kontaktperson der gesondert verfolgten mutmaßlichen "IBU"-Mitglieder Monir und Yassin Ch. gewesen sein. Zu seinen Aufgaben soll unter anderem gehört haben, Informationsmaterial über die aktuelle politische Situation in Deutschland zu sammeln und an die Medienstelle der "IBU" in Waziristan zu übermitteln. Zudem soll er dafür zuständig gewesen sein, in Deutschland Kämpfer für den militanten Jihad der "IBU" zu rekrutieren und Gelder für die Organisation zu beschaffen. Zuletzt soll er beabsichtigt haben, aus Deutschland auszureisen und sich der terroristischen Vereinigung vor Ort in Waziristan anzuschließen.

   Der Beschuldigte wird im Laufe des Tages dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt werden.

   Mit den weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen hat die Bundesanwaltschaft das Bundeskriminalamt beauftragt.

Quelle: Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA)

Donnerstag, 10. Mai 2012

Anklage gegen ein mutmaßliches Mitglied der DHKP-C



Die Bundesanwaltschaft hat am 18. April 2012 vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin Anklage gegen die 38-jährige türkische Staatsangehörige Gülaferit Ü. wegen Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung "Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front" (DHKP-C) erhoben (§ 129b Abs. 1 i. V. m. § 129a Abs. 1 StGB).

In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

   Die "Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front" (DHKP-C) ist eine linksextremistische ausländische terroristische Vereinigung, die sich zum Ziel gesetzt hat, das verfassungsgemäße Regierungssystem in der Türkei durch einen revolutionären Umsturz zu beseitigen und durch ein kommunistisches Regime marxistisch-leninistischer Prägung zu ersetzen. Seit ihrer Gründung im Jahre 1994 hat die DHKP-C in der Türkei zahlreiche Tötungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von
Brand- und Sprengstoffanschlägen verübt. Seit dem Jahre 2001 hat sie dabei wiederholt Selbstmordattentäter eingesetzt. Die DHKP-C verfügt auch in Europa über feste Organisationsstrukturen, über die sie Gelder sowie Waffen und sonstige militärische Ausrüstung für ihre terroristischen Aktivitäten beschafft. Zudem nutzt die DHKP-C Europa als sicheren Rückzugsraum für ihre Mitglieder.

   Der Angeschuldigten wird vorgeworfen, von August 2002 bis August
2008 die DHKP-C in Europa geleitet zu haben. Als Europaverantwortliche war sie neben Deutschland auch für England, Frankreich, Schweiz, Italien, Österreich, Belgien und die Niederlande verantwortlich. Die Angeschuldigte war vor allem dafür zuständig, durch Spenden- und Beitragssammlungen, kommerzielle Veranstaltungen und den Verkauf parteieigenen Propagandamaterials Geld für die terroristischen Aktivitäten der DHKP-C in der Türkei zu beschaffen.
Unter ihrer Leitung nahm die DHKP-C mehr als 1 Million Euro ein.
Darüber hinaus beteiligte sich die Angeschuldigte daran, Kuriere für die Übermittlung von Nachrichten und den Transport von Waffen in die Türkei zu rekrutieren. Außerdem wirkte sie daran mit, Ausweispapiere zur Schleusung von Organisationsmitgliedern zu verfälschen. Ab August
2008 hielt sich die Angeschuldigte in Griechenland auf, wo sie bis zu ihrer Festnahme im Juli 2011 für die DHKP-C aktiv war.

   Die Angeschuldigte wurde am 8. Juli 2011 in Thessaloniki/Griechenland festgenommen und am 21. Oktober 2011 an die deutschen Strafverfolgungsbehörden überstellt. Sie befindet sich in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 33/2011 vom 25. Oktober 2011).

Quelle: Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA)