Die Bundesanwaltschaft hat heute beim Ermittlungsrichter
des Bundesgerichtshofs die Aufhebung der Haftbefehle gegen die Beschuldigten
Carsten S. und Matthias D. beantragt und deren Freilassung angeordnet.
Der Beschuldigte
Carsten S. ist dringend verdächtig, den mutmaßlichen Mitgliedern der
terroristischen Vereinigung "Nationalsozialistischer Untergrund
(NSU)" Ende 1999 oder Anfang 2000 gemeinsam mit dem Beschuldigten Ralf W.
die Tatwaffe zu den Morden an neun Mitbürgern ausländischer Herkunft der Jahre
2000 bis 2006 beschafft und sich daher wegen Beihilfe zum Mord in neun Fällen
strafbar gemacht zu haben (§ 211, § 27 StGB).
Aufgrund der
aktuellen Ermittlungen ist der Haftgrund der Fluchtgefahr gegen ihn entfallen,
so dass seine Entlassung anzuordnen war. Der Beschuldigte hat sich umfassend
zum Tatvorwurf eingelassen und entscheidend zur Tataufklärung beigetragen. Er
hat sich glaubhaft von rechtsradikalem Gedankengut abgewandt und seit
spätestens 2001 keine Kontakte mehr in rechtsextremistische Kreise. Seit heute
liegt der Bundesanwaltschaft zudem eine sachverständige Beurteilung vor, wonach
bei dem zur Tatzeit 19-jährigen Beschuldigten die Anwendung von Jugendstrafrecht
zu erwarten ist.
Angesichts der
damit verbundenen geminderten Straferwartung und der festen sozialen Bindungen
des Beschuldigten besteht deshalb keine Gefahr mehr, dass er sich dem
Strafverfahren durch eine Flucht entziehen wird. Die Bundesanwaltschaft hat
daher heute beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die Aufhebung des
Haftbefehls beantragt und die Entlassung des Beschuldigten aus der
Untersuchungshaft angeordnet.
Der Beschuldigte
Matthias D. befindet sich seit 11. Dezember 2011 aufgrund eines Haftbefehls des
Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2011 in
Untersuchungshaft. Ihm wird vorgeworfen, die terroristische Vereinigung
"NSU" in zwei Fällen unterstützt zu haben (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs.
2 Nr. 2, Abs. 5, § 53 StGB).
Im Lichte der
Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs über den Haftbefehl
gegen den Beschuldigten Holger G. vom 25. Mai 2012 kann nicht mehr davon
ausgegangen werden, dass die gegen den Beschuldigten vorliegenden
Verdachtsmomente die Fortdauer der Untersuchungshaft tragen. Daher sah sich die
Bundesanwaltschaft veranlasst, beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs
die Aufhebung des Haftbefehls zu beantragen und die Entlassung des
Beschuldigten aus der Untersuchungshaft anzuordnen.
Über die Frage
der Anklageerhebung gegen die beiden Beschuldigten wird die Bundesanwaltschaft
nach Abschluss der Ermittlungen entscheiden.
Quelle: Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA)
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