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Samstag, 4. Mai 2013

Freiberger Kunstförderpreis für 12-jährige Akkordeonistin


                                               
                           
                                                           
                                                      

Jährlicher Preis soll auch jungen Nachwuchskünstlern Ansporn sein

Die Preisträgerin des 14. Freiberger Kunstförderpreises steht fest. Nachdem der mit 3000 Euro dotierte Preis im vergangenen Jahr an eine Malerin nach Dresden ging, geht er diesmal an eine Schülerin der Freiberger Musikschule:
Sophie Fischer aus Bräunsdorf. Die 12-jährige Akkordeonistin ist bisher die jüngste Einzelpreisträgerin, die diesen seit 1997 vergebenen Preis erhält.

Honorieren soll er öffentlich den Fleiß und die Ausdauer der Nachwuchskünstlerin  sowie deren Erfolge mit dem Akkordeon, denn Sophie Fischer hat bereits viele Preise errungen wie u. a. im vergangenen Jahr Bronze beim Internationalen Akkordeon-Wettbewerb in Klingenthal als einzige deutsche Teilnehmerin, Gold beim Sachsenausscheid der „Kleinen Tage der Harmonika“ oder Silber beim Bundesausscheid. Nun wird sie, nachdem sie in diesem Jahr einen ersten Platz beim Landeswettbewerb „Jugend musiziert“ errungen hat, Freiberg beim Bundeswettbewerb vertreten.

Sophie Fischer überzeugte das Kuratorium, dem neben Vertretern der Verwaltung des Stadtrates auch der VR-Bank Mittelsachsen eG und der Stadtwerke Freiberg AG sowie des Freiberger Kunstvereins angehören, das ihr den Preis einmütig zusprach.

„Mit der Vergabe des Kunstförderpreis 2012 hoffen wir auch auf eine Initialzündung für Nachwuchskünstler“, betont Oberbürgermeister Bernd-Erwin Schramm. Denn „die Vergabe des jährlichen Preises soll auch anderen jungen Künstlern Ansporn sein.“

Insgesamt waren für den Kunstförderpreis 2012 fünf Vorschläge eingereicht worden, darunter (Nachwuchs)Künstler aus Freiberg, Mittweida und Dresden.

Vorgeschlagen werden können jeweils zum 31. Dezember jeden Jahres Künstler aller Genres aus Freiberg, dem Landkreis Mittelsachsen oder dem Erzgebirgskreis, die unter 35 Jahre alt sind. Bisherige Preisträger waren Kunstmaler, ein Tanzpaar, Schriftsteller, der Freiberger Knabenchor, eine Komponistin sowie ein Gitarrenduo.

Vergeben wird der Freiberger Kunstförderpreis seit 1997, seit 2007 gemeinsam durch die Stadt Freiberg, die VR-Bank Mittelsachsen eG und die Stadtwerke Freiberg AG.
Mit dem Preis sollen Kunst und Kultur in der Berg- und Universitätsstadt Freiberg, im Landkreis Mittelsachsen und im Erzgebirgskreis gefördert werden, insbesondere sollen Nachwuchsschaffende in ihrer künstlerischen Entwicklung unterstützt werden.

Anerkannt werden dabei Arbeiten aller Kunstgattungen und Genres, wobei sowohl die bisherige künstlerische Leistung in Summe, aber auch ein herausragendes Einzelkunstwerk prämiert werden können.
Mit dem Kunstförderpreis kann jährlich eine natürliche Person bzw. eine Gruppe, die gemeinsam an einem Kunstwerk gearbeitet haben, geehrt werden.

Die öffentliche Preisverleihung wird in angemessenem Rahmen stattfinden.


Quelle: Stadtverwaltung Freiberg



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Dienstag, 23. April 2013

Brunnen in Zwickau fangen an zu sprudeln





Brunnen fangen an zu sprudeln 

Die Brunnensaison ist wieder eröffnet! Die Anlagen auf dem Domhof und dem Kornmarkt sowie der Kinderbrunnen vor dem Gewandhaus wurden bereits in Betrieb genommen. Bis spätestens Ende April sollen im Zentrum alle Brunnen wieder laufen. 

Im Schwanenteichpark wird derzeit das Einsetzen der Fontäne und der Pumpen vorbereitet. Ab dem 24. April bildet die Fontäne wieder einen besonderen Anziehungspunkt für die zahlreichen Besucher in Zwickaus größten Park. Vom Boot aus kann man das Schauspiel jedoch erst ab Pfingsten wieder erleben. Bis dahin soll der neue Steg fertig gestellt werden und der Bootsverleih wieder möglich sein. 

Auf plätscherndes Wasser werden die Zwickauer Bürger und Besucher beim 1984 in Betrieb genommenen Marktweiberbrunnen leider noch verzichten müssen. Die Reparatur der Marktweiberfrau wurde beauftragt, wird aber noch etwas Zeit in Anspruch nehmen. Die Kosten belaufen sich auf 3.500 €. 

Vorbereitet wird außerdem die Sanierung der Anlage und der Technik des Brunnens der Freundschaft. Geplant ist, dass die Arbeiten bis Ende Oktober 2013 beendet werden und der Brunnen – mit Globus, Vulkan und Kaskade – zur Freude von Groß und Klein wieder funktioniert.


Quelle: Stadtverwaltung Zwickau



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Freitag, 12. April 2013

Ab Mai startet wieder Bekämpfung des Riesen-Bärenklau in Zwickau - Auch Grundstückseigentümer und –nutzer sind aufgerufen




Ab Mai startet wieder Bekämpfung des Riesen-Bärenklau in Zwickau - Auch Grundstückseigentümer und –nutzer sind aufgerufen

Auch in diesem Jahr findet ab Mai wieder eine flächenhafte Bekämpfung des giftigen Riesen-Bärenklau statt, um eine weitere Ausbreitung dieser gefährlichen Pflanze zu vermindern. Die Arbeiten werden durch Mitarbeiter der Beschäftigungsförderungsgesellschaft Zwickau (BFZ) durchgeführt. 

Herkunft

Der Riesen-Bärenklau (Heracleum mantegazzianum), auch als Herkulesstaude bekannt, gehört zur Familie der Doldengewächse und ist eine der bekanntesten gebietsfremden Pflanzenarten (sog. invasive Neophyten). Die ursprünglich aus dem Kaukasus stammende zweijährige Staude wurde vor etwa 100 Jahren in Deutschland als dekorative Gartenzierpflanze eingeführt und ist leicht an ihrer Größe, ihren riesigen Doldenblüten, den bis zu 1 m  großen fiederteiligen Blättern und dem meist dunkelrot gefleckten Stängel erkennbar. Seit Mitte des 20. Jahrhunderts entwickeln sich allerdings vermehrt Massenbestände der bis zu 3,5 m großen Pflanze in unserer heimischen Natur. 

Vorkommen

Die Herkulesstaude besiedelt bei uns bevorzugt Uferbereiche von Gewässern, aber auch Straßenränder, Brachflächen und landwirtschaftliche Nutzflächen. Gerade die Nähe zu Fließgewässern fördert die Fernverbreitung der Pflanze, da die schwimmfähigen Samen über weite Strecken transportiert werden können. Eine Pflanze kann über 40.000 Samen bilden. Besonders das massenhafte Auftreten an Uferbereichen ist problematisch, weil die ursprüngliche Vegetation verdrängt wird und so die Gefahr der Ufererosion steigt, da die Pfahlwurzeln von Heracleum mantegazzianum keine Boden festigende Wirkung haben. Die bereits im Boden liegenden Samen bleiben bis zu 8 Jahre lang keimfähig.

Im Mai beginnen die Pflanzen mit der Blütenbildung. Durch die Vernichtung der Blüten wird die Reproduktion der Bestände verhindert. Nachfolgende Kontrollen sind jedoch unbedingt erforderlich, um die entstehenden Notblüten ebenfalls beseitigen zu können.

Die Blüten müssen bei mindestens 70 Grad/ Celsius in einer Kompostieranlage behandelt werden, um die Keimfähigkeit der Samen dauerhaft zu zerstören. 

Gesundheitliche Risiken

Durch die Ausbreitung sind nicht nur die einheimischen Pflanzenarten von Verdrängung bedroht, sondern die Pflanze stellt vor allem eine Gefahr für die menschliche Gesundheit dar. Alle Pflanzenbestandteile, besonders aber der Pflanzensaft enthalten photosensibilisierende Furanocumarine. Diese Inhaltsstoffe werden bei Berührung der Pflanze durch die Haut aufgenommen und verursachen insbesondere bei Sonnenbestrahlung schwere Hautentzündungen. Nach 20 bis 48 Stunden bilden sich auf den betroffenen Hautpartien abgegrenzte Rötungen und es kommt zu Blasen- und unter Umständen zu Ödembildung, vergleichbar mit Verbrennungen zweiten bis dritten Grades. Diese Hautschädigungen heilen nur langsam ab und können Narben hinterlassen.

Besonders spielende Kinder sind gefährdet, da die Pflanzen aufgrund ihrer markanten Erscheinung gern als Spielplatz aufgesucht werden. 

Das Garten- und Friedhofsamt und das Tiefbauamt rufen deshalb alle Grundstückseigentümer und –nutzer zur Bekämpfung dieser Pflanze auf! 

Bekämpfung

Bei den Bekämpfungsmaßnahmen ist zu beachten, dass unbedingt Schutzkleidung (Handschuhe, Schutzbrille, langärmelige Kleidung und Gummistiefel) getragen werden und wenn möglich bei bedecktem Himmel gearbeitet wird, um Hautschäden durch Pflanzensaft vorzubeugen. Pflanzensaftspritzer auf der Haut sind sofort mit reichlich Wasser abzuwaschen. 
Beim Vorkommen einzelner oder weniger Pflanzen können deren Blütenstände, in einem Plastiksack verpackt mit dem Restmüll entsorgt werden. Die übrigen Pflanzenteile sind kompostierbar. Das Ausstechen der Wurzel ist wegen deren Pfahlform mühsam aber sinnvoll. Darüber hinaus ist dafür Sorge zu tragen, dass besonders im Umfeld der größeren Bestände keine Kinder spielen bzw. Umgang mit Teilen der Pflanzen haben, um Gesundheitsschäden zu vermeiden. Im Übrigen kann nur davor gewarnt werden, diese Pflanzen bewusst als Gartenzierpflanzen einzusetzen bzw. zu erwerben. 
Bei größeren Mengen anfallender Blüten des Riesen-Bärenklau besteht die Möglichkeit der Abholung und fachgerechten Entsorgung. Diese Leistung ist kostenfrei. Dazu bitten das Garten- und Friedhofsamt und das Tiefbauamt um eine entsprechende Anmeldung unter Telefon 836701 oder  836601. 
Um den Abholungsaufwand zu optimieren, ist es sinnvoll, dass sich mehrere betroffene Grundstückseigentümer/ -nutzer zusammentun, um einen gemeinsamen Abholtermin zu vereinbaren.

Sollten größere Bestände festgestellt werden, wird ebenfalls um telefonische Meldung an die genannten Telefonnummern gebeten. 

Die Mitarbeiter des Tiefbau- sowie des Garten- und Friedhofsamtes bedanken sich jetzt schon für die Unterstützung! 


Quelle: Presse- und Oberbürgermeisterbüro Stadtverwaltung Zwickau


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Dienstag, 19. Februar 2013

Information zur Anmeldung der Grundschulabgänger an den Mittelschulen und Gymnasien in Zwickau





Information zur Anmeldung der Grundschulabgänger an den Mittelschulen und Gymnasien in Zwickau


Nach Erteilung der Bildungsempfehlung für die Schüler der Klasse 4 können diese auf der Grundlage der Empfehlung an den Mittelschulen bzw. Gymnasien der Stadt Zwickau angemeldet werden.
Jeder Schüler der 4. Klasse bzw. dessen Eltern erhalten von der Grundschule Informationen, wie die Anmeldung an den weiterführenden Schulen erfolgt. Mittelschulen und Gymnasien haben keine Schulbezirke, d. h. dass der Schüler nach Erhalt der Bildungsempfehlung an einer Einrichtung eigener Wahl angemeldet werden kann. 

Dabei ist zu beachten,

1. dass Mittelschulen und Gymnasien über eine festgelegte Aufnahmekapazität verfügen und an Mittelschulen mindestens zwei fünfte Klassen, an Gymnasien (außer Clara-Wieck-Gymnasium) mindestens drei fünfte Klassen aufgenommen werden müssen,

2. dass die Entgegennahme des Antrages auf Aufnahme an eine Mittelschule bzw. einem Gymnasium nicht automatisch bedeutet, dass der Schüler an dieser Einrichtung auch aufgenommen werden kann (es sind eine 2. und 3. Schule zu benennen) 

Bei der Anmeldung sind vorzulegen:

- Original der Bildungsempfehlung

- Kopie der Geburtsurkunde

- Kopie der Halbjahresinformation Klasse 4

- Anmeldeformular 

Folgende Übersicht gibt eine Orientierung, wann die Anmeldung der Schüler an den einzelnen Mittelschulen und Gymnasien erfolgen kann: 

Anmeldetermine Mittelschulen:

Pestalozzischule; Seminarstraße 3, 08058 Zwickau

2. März, 9 bis 12 Uhr; 4. März, 9 bis 15 Uhr; 5. März, 9 bis 12 Uhr und 13 bis 18 Uhr; 6. März, 9 bis 15 Uhr; 7. März, 9 bis 12 Uhr und 13 bis 18 Uhr; 8. März, 9 bis 11 Uhr 

Humboldtschule; Lothar-Streit-Straße 2, 08056 Zwickau

2. März, 9 bis 12 Uhr; 4. März, 9 bis 15 Uhr; 5. März, 9 bis 14 Uhr; 6. März, 9 bis 15 Uhr; 7. März, 9 bis 17 Uhr; 8. März, 9 bis 12 Uhr 

Fucikschule; Ernst-Grube-Straße 76, 08062 Zwickau

2. März, 10 bis 12 Uhr; 4. März, 8 bis 18 Uhr; 5. März, 8 bis 15 Uhr; 6. März, 8 bis 15 Uhr; 7. März, 8 bis 16 Uhr; 8. März, 8 bis 12 Uhr 

Anmeldetermine Gymnasien:

Käthe-Kollwitz-Gymnasium; Lassallestraße 1, 08058 Zwickau

4. März, 9 bis 12 Uhr und 13 bis 18 Uhr; 5. März, 9 bis 12 Uhr und 13 bis 15 Uhr; 6. März, 9 bis 12 Uhr und 13 bis 15 Uhr; 7. März, 9 bis 12 Uhr und 13 bis 18 Uhr; 8. März, 9 bis 12 Uhr 

Clara-Wieck-Gymnasium; Schlossplatz 1, 08064 Zwickau

4. März, 7 bis 11.30 Uhr und 12 bis 16 Uhr; 5. März, 7 bis 11.30 Uhr und 12 bis 18 Uhr; 6. März, 7 bis 11.30 Uhr und 12 bis 16 Uhr; 7. März, 7 bis 11.30 Uhr und 12 bis 16 Uhr, 8. März, 7 bis 12 Uhr



Quelle: Presse- und Oberbürgermeisterbüro Stadtverwaltung Zwickau



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Mittwoch, 13. Februar 2013

Information zur Schöffenwahl 2013 in Zwickau





Information zur Schöffenwahl 2013

Seit über 100 Jahren sind in Deutschland neben Berufsrichtern auch ehrenamtliche Laienrichter an der Rechtspflege beteiligt. Nach allgemeiner Auffassung sollen sie als Vermittler zwischen Justiz und Bevölkerung das Vertrauen in die Rechtspflege und zu gesetzeskonformem Verhalten stärken. Sie wirken auf ein allgemeinverständliches und überschaubares Verfahren hin und bringen das Rechtsbewusstsein und die Wertvorstellungen der Bevölkerung in die Hauptverhandlung ein.
Ehrenamtliche Richter gibt es in vielen Gerichtszweigen (Verwaltungsgerichte, Arbeitsgerichte, Sozialgerichte etc.); in der Strafgerichtsbarkeit werden sie Schöffen genannt. Während der Hauptverhandlung üben Schöffen das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. Sie sind dabei nur dem Gesetz unterworfen und an keinerlei Weisungen gebunden. Sie urteilen über Schuld und Unschuld eines Angeklagten und tragen dabei die gleiche Verantwortung für einen Freispruch oder eine Bestrafung wie die Berufsrichter.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und, wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes, körperliche Eignung.

Das Amt des Schöffen
Ehrenamt
Das Amt des Schöffen ist ein Ehrenamt; es kann nur von Deutschen versehen werden.

Unfähigkeit zum Schöffenamt
Unfähig zu dem Amt des Schöffen sind:
• Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind,
• Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

Nicht zum Schöffenamt zu berufende Personen
Zu dem Amt des Schöffen sollen nicht berufen werden:
• Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden,
• Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden,
• Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen,
• Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind,
• Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
Zu dem Amt des Schöffen soll auch nicht berufen werden, wer
• gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder
• wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 StUG gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.

Weitere nicht zu berufende Personen
Zu dem Amt des Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
• der Bundespräsident,
• die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
• Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können; in Betracht kommen die in § 36 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) und in § 59 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) genannten Beamten sowie diejenigen Bundesbeamten, für die die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand durch besondere gesetzliche Vorschriften nach § 36 Abs. 2 BBG für zulässig erklärt wird,
• Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte,
• gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer,
• Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind,
• Personen, die seit zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden tätig sind und deren letzte Periode noch andauert. 

Ablehnung des Schöffenamtes
Die Berufung zum Amt des Schöffen dürfen ablehnen:
• Mitglieder des Bundestags, des Bundesrats, des Europäischen Parlaments, eines Landtags oder einer zweiten Kammer,
• Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an vierzig Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind,
• Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen,
• Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,
• Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amts in besonderem Maße erschwert,
• Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden,
• Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amts für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.
Diese Personen können in die Vorschlagsliste aufgenommen werden, soweit sie nicht von ihrem Ablehnungsrecht Gebrauch machen.

Fahrplan der Schöffenwahl 2013
Bestimmung der Zahl der benötigten Schöffen
Der Präsident des Landgerichts bestimmt die erforderliche Zahl der Haupt- und Hilfsschöffen für die Schöffengerichte und die Strafkammern auf der Grundlage der im Vorjahr festgelegten Sitzungstage.
Die Zahl der Hauptschöffen wird so bemessen, dass voraussichtlich jeder zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.
Die Hilfsschöffen für die Strafkammern entfallen auf den Amtsgerichtsbezirk, in dem das Landgericht seinen Sitz hat.

Vorschläge und Bewerbungen
Angesichts der mit dem Schöffenamt verbundenen hohen Verantwortung ist es besonders wichtig, dass mit höchster Sorgfalt geeignete Bürgerinnen und Bürger für diese Tätigkeit ausgesucht werden.
In der Stadt Zwickau werden daher Parteien, Kirchen, Vereinigungen, andere Organisationen und gesellschaftliche Gruppen gebeten, geeignete Kandidaten auf Vorschlagslisten zu benennen. Auch Selbstbewerbungen werden berücksichtigt, da es entscheidend darauf ankommt, für das Amt des Schöffen Personen zu gewinnen, die für diese Tätigkeit ein besonderes Interesse haben. 
Vorschläge und Bewerbungen sollten frühzeitig und spätestens bis zum 10. April 2013 erfolgen.

Aufstellung durch die Gemeinden
Die Stadt Zwickau stellt spätestens bis zum 30. Mai 2013 eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. Für die Aufnahme von Personen in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Stadtrates, wenn dies mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Stadtrates entspricht, erforderlich.
Eine Aufstellung der Liste nach dem Zufallsprinzip, namentlich im Losverfahren, ist unzulässig. Die für ein Schöffenamt eingehenden Bewerbungen und Vorschläge sind dem Stadtrat vorzulegen; eine Vorauswahl ist unzulässig.
Die Vorschlagsliste soll alle Kreise der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie kann nicht nur auf Grund von Vorschlägen der im Stadtrat vertretenen Parteien und Gruppierungen zusammengestellt werden. Die Stadt Zwickau kann auch auf Vorschläge anderer Vereinigungen und von Einzelpersonen sowie auf Selbstbewerbungen zurückgreifen.

Inhalt der Vorschlagslisten
Die Vorschlagsliste muss Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Ge-burt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Personen enthalten. Auch ist zu vermerken, ob und aus welchem Grund die vorgeschlagene Person das Schöffenamt ablehnen darf, weswegen mit einer solchen Ablehnung nicht zu rechnen ist, ob sie sich freiwillig zur Übernahme des Amtes bereiterklärt hat und ob sie einen Wunsch für eine Verwendung beim Amts- oder Landgericht als Haupt- und Hilfsschöffe geäußert hat.
Der Bewerber muss weiterhin eine Erklärung abgeben, dass er nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat und nicht für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR tätig war, außer die Bewerber, die nach dem 12. Januar 1972 geboren sind.

Öffentliche Einsichtnahme in die Listen
Die Vorschlagsliste ist in der Stadtverwaltung unverzüglich nach ihrer Aufstellung eine Wo-che lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Beginn und Ende der Auflegungsfrist sind vorher öffentlich bekannt zu machen.

Einspruch gegen die Vorschlagsliste
Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche nach Ablauf der Auflegungsfrist bei der Stadtverwaltung oder dem Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nicht aufgenommen werden durften oder nicht aufgenommen werden sollten.

Wahl der Schöffen
Die Schöffen sind jeweils für die Gesamtheit der bei einem Gericht bestehenden Schöffengerichte oder Strafkammern, nicht für bestimmte Spruchkörper zu wählen. Der Wahlausschuss nimmt die Wahl auf Grund der berichtigten Vorschlagslisten vor. Zur Wahl ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberichtigten erforderlich.
Bei der Wahl soll darauf geachtet werden, dass alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden. Eine Person darf für dasselbe Geschäftsjahr nur entweder als Schöffe für das Schöffengericht oder als Schöffe für die Strafkammer bestimmt werden.
Zu Hilfsschöffen sind Personen zu wählen, die am Sitz des Amtsgericht beziehungsweise Landgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen.

Überprüfung der gewählten Schöffen
Der Richter beim Amtsgericht beantragt, soweit es nicht bereits geschehen ist, unverzüglich nach der Wahl für alle aus dem Bezirk gewählten Schöffen
• eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister
• eine Auskunft des Amtsgerichts (Insolvenzgericht), ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schöffen eröffnet wurde, und das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -, ob eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis vorliegt.

Amtsdauer
Die Amtsdauer der gewählten Schöffen beträgt fünf Jahre. Diese beginnt mit dem 1. Januar 2014.

Auslosung der Schöffen
Die Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen teilnehmen, wird durch Auslosung in öffentlicher Sitzung bestimmt. Die Auslosung der Hauptschöffen hat voraussichtlich spätestens bis zum 30. November 2013 zu erfolgen. Nach der hierdurch festgesetzten Reihenfolge werden die Schöffen auf die einzelnen Sitzungen in der Weise verteilt, dass sooft von vorn begonnen wird, bis alle Sitzungen besetzt sind. Die Auslosung ist so vorzunehmen, dass jeder ausgeloste Hauptschöffe möglichst zu zwölf Sitzungstagen herangezogen wird. 
Die Reihenfolge, in der die Hilfsschöffen an die Stelle wegfallender Schöffen treten, wird für die ganze Wahlperiode im Voraus durch Auslosung in öffentlicher Sitzung bestimmt. Die Hilfsschöffen werden in der hierdurch festgesetzten Reihenfolge in eine Liste aufgenommen. Diese bildet die Hilfsschöffenliste.
Der Richter beim Amtsgericht beziehungsweise der Präsident des Landgerichts benachrichtigt die Haupt- und Hilfsschöffen von der Auslosung.

Entschädigung der Schöffen
Der Schöffe hat gegenüber seinem Arbeitgeber einen gesetzlichen Anspruch darauf, zum Zwecke der Teilnahme an den Sitzungstagen des Gerichts von der Arbeit freigestellt zu werden. Außerdem darf er wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht benachteiligt werden. Die Schöffen erhalten für ihre Tätigkeit außerdem eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter. In dessen Rahmen gibt es zum Beispiel eine Verdienstausfallentschädigung und auch eine Erstattung der Fahrtkosten. Bei der Ausübung der Tätigkeit sind die Schöffen in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfall versichert.

Für Bürger der Stadt Zwickau, die Interesse für das Amt eines Schöffen haben, werden Informations- und Bewerbungsunterlagen
• im Rechtsamt / Schöffenbüro, Werdauer Str. 62, Verwaltungszentrum Haus 9, Zi. 223
• im Rathaus, Bürgerservice, Hauptmarkt 1 sowie 
• im Internet unter www.zwickau.de 
bereit gehalten.
Alle Bewerbungen und Vorschläge sind an das Rechtsamt / Schöffenbüro im Original zu übersenden bzw. zu übergeben. Übersendungen per E-Mail oder per Fax sind nicht möglich.

Kontakt:
Stadtverwaltung Zwickau
Rechtsamt/ Schöffenbüro
Postfach 200933
08009 Zwickau.

Das Schöffenbüro befindet sich im Verwaltungszentrum (Werdauer Str. 62)
Haus 9/ Zimmer 223
Tel.: 0375 833008 und 833003/ Fax: 0375 833030
E-Mail: rechtsamt@zwickau.de
Öffnungszeiten:
Montag: 9 – 12/ 13 – 15.30 Uhr
Dienstag: 9 – 12/ 13 – 18 Uhr
Mittwoch: 9 – 12/ 13 – 14.30 Uhr
Donnerstag: 9 – 12/ 13 – 14.30 Uhr
(Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach Vereinbarung


Quelle: Stadverwaltung Zwickau



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Dienstag, 15. Januar 2013

Stadt Zwickau mit neuer Gleichstellungs- und Ausländerbeauftragten





Stadt Zwickau mit neuer Gleichstellungs- und Ausländerbeauftragten

Seit heute ist die neue Gleichstellungs- und Ausländerbeauftragte der Stadt Zwickau im Amt. Ulrike Lehmann tritt die Nachfolge von Monika Zenner an, die im November altersbedingt ausgeschieden war. Lehmann ist 48 Jahre alt und bereits seit 1992 Beschäftigte der Stadtverwaltung Zwickau. 

Zu den Aufgaben der Gleichstellungs- und Ausländerbeauftragten gehören die Beratung von ausländischen Mitbürgern, die Hilfe bei Problemen oder die Unterstützung bei behördlichen Angeboten. Zudem setzt sie sich für die Belange von Männern und Frauen im Sinne der Gleichstellung ein, achtet darauf, dass frauenrelevante Themen in Politik und Verwaltung Beachtung finden und unterstützt entsprechende Projekte und Initiativen. Geprägt ist ihre Tätigkeit außerdem durch das aktive Mitwirken in Gremien und Vereinen, wie beispielsweise dem Beirat des Bündnisses für Demokratie und Toleranz. 

Ulrike Lehmann arbeitet seit 1992 in der Stadtverwaltung Zwickau. Sie war unter anderem als Heimleiterin und im Rechnungsprüfungsamt tätig. Sie ist ausgebildete Diplomlehrerin und Verwaltungsfachwirtin und verfügt über Kenntnisse in Englisch und Russisch. Lehmann ist zunächst amtierend tätig. 

Das Büro der Gleichstellung- und Ausländerbeauftragten befindet sich im Rathaus (1. OG, Raum 1.24) Zu erreichen ist sie telefonisch unter 0375 831834 oder unter der E-Mail-Adresse gleichstellungsundauslaenderbeauftragte@zwickau.de.


Quelle: Presse- und Oberbürgermeisterbüro Stadt Zwickau



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Freitag, 4. Januar 2013

Robert-Schumann-Haus Zwickau eröffnet das Jean-Paul-Jahr 2013 Ausstellungseröffnung und Vortrag am 6. Januar




Robert-Schumann-Haus Zwickau eröffnet das Jean-Paul-Jahr 2013

Ausstellungseröffnung und Vortrag am 6. Januar 

Johann Paul Friedrich Richter, besser bekannt als Jean Paul, deutscher Dichter zwischen Klassik und Romantik, begeisterte mit seinen Romanen zahlreiche Musiker von Schumann und Mendelssohn bis zu Gustav Mahler. Am 21. März 2013 jährt sich sein Geburtstag zum 250. Mal. Anlass genug, dem Schriftsteller eine eigene Sonderausstellung im Robert-Schumann-Haus Zwickau zu widmen, die am Sonntag, dem 6. Januar 2013 um 15.30 Uhr eröffnet wird.

Heute im Schatten seiner Zeitgenossen Goethe und Schiller stehend, besitzt Jean Paul durch seine charakteristische Mischung aus Ironie, Satire und Sentimentalität dennoch eine besondere Aktualität. Robert Schumann verehrte Jean Paul wie keinen zweiten Dichter, er besaß seine Sämtlichen Werke, deren Exemplare heute im Robert-Schumann-Haus erhalten sind. Die Anregung zur Jean-Paul-Lektüre empfing Schumann offenbar durch einen seiner Lehrer am Zwickauer Lyceum, wie ein in der Ausstellung zu sehendes Dokument aus dem Zwickauer Stadtarchiv belegt. Mehrere Kompositionen Schumanns zeigen Einflüsse des in Wunsiedel geborenen Dichters, so bezog Schumann seine Papillons auf das vorletzte Kapitel aus Jean Pauls „Flegeljahren“, wovon handschriftliche Einträge in dem im Robert-Schumann-Haus Zwickau erhaltenen Handexemplar beredtes Zeugnis ablegen. Zu den besonderen Kostbarkeiten der Sonderausstellung zählt die eigenhändige Niederschrift eines humoristischen Tintenrezept Jean Pauls, das Johannes Brahms der ältesten Schumann-Tochter Marie in einem Kochbuch schenkte.

Im Anschluss an die Vernissage hält ab 16 Uhr Georg Christoph Sandmann einen Vortrag zum Thema „Jean Paul und die Musik“. Gemeinsam mit der Sopranistin Uta Simone musiziert er Lieder nach Texten von Jean Paul. Der Eintritt zu beiden Veranstaltungen ist frei. Die Ausstellung ist bis zum 21. März zu sehen.



Quelle: Stadtverwaltung Zwickau




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