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Montag, 31. Dezember 2012

Hinweise der Feuerwehr zum Jahreswechsel: Vorsicht beim Umgang mit Feuerwerkskörpern



Das Feuerwerk in der Silvesternacht  wird wieder traditionell den Himmel über Chemnitz erhellen – dabei ist aber Vorsicht geboten. Deshalb einige Hinweise der Feuerwehr Chemnitz, damit der Jahreswechsel ohne Verletzungen und Brände verläuft:

o Bei Verwendung von Feuerwerkskörpern oder anderen pyrotechnischen Erzeugnissen ist unbedingt die Gebrauchsanweisung zu beachten!
o   Feuerwerkskörper nicht auf Menschen oder Tiere richten.
o Keinesfalls dürfen Feuerwerkskörper, die zum Abbrennen im Freien vorgesehen sind, in geschlossenen Räumen gezündet werden.
o  Beim Abbrennen von Raketen ist die Flugrichtung so zu wählen, dass sie nicht gegen Gebäude und in Gebäudeöffnungen fliegen können.
o   Auf „Blindgänger“ besonders achten.
o   Glühende Reste ablöschen und sicher beseitigen.
o  Tischfeuerwerke sollten auf einer feuerfesten Unterlage und nicht gerade unter Papiergirlanden gezündet werden.
o   Basteln Sie Ihre Feuerwerkskörper niemals selbst!
o  Vorsicht ist bei Produkten aus dem Ausland geboten, sie entsprechen oft nicht den hiesigen Bestimmungen. (Es dürfen ausschließlich Feuerwerkskörper, welche über eine BAM – Zulassung verfügen, erworben und verwendet werden.)
o  Außerdem sollten sich in der Silvesternacht keine brennbaren Gegenstände auf Balkonen und Terrassen befinden.

In der Silvesternacht des vergangenen Jahres musste die Feuerwehr Chemnitz zu 27 Einsätzen ausrücken. Darunter auch Einsätze auf Grund unsachgemäßer Handhabung von Feuerwerkskörpern.
Die Feuerwehr der Stadt Chemnitz wünscht einen unfallfreien Jahreswechsel und ein gesundes sowie brandfreies neues Jahr.

Quelle: Feuerwehr Chemnitz

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Mittwoch, 19. Dezember 2012

Feuerwehramt und Ordnungsamt informieren HINWEISE ZUM UMGANG MIT FEUERWERKSKÖRPERN






Feuerwehramt und Ordnungsamt informieren HINWEISE ZUM UMGANG MIT FEUERWERKSKÖRPERN

Für das traditionelle Verabschieden des alten Jahres mit Feuerwerk weisen das Feuerwehramt und das Ordnungsamt auf die Beachtung von gesetzlichen Bestimmungen durch Vertreiber und Verbraucher hin. Den Umgang mit Feuerwerkskörpern regeln das Sprengstoffgesetz und die dazu erlassenen Verordnungen.

Feuerwerkskörper der Kategorie 1 sind das ganze Jahr über erhältlich. Der Sicherheitsabstand muss mindestens 1 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden. Der Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 1 ist Personen nur dann gestattet, wenn sie das 12. Lebensjahr vollendet haben.

Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen in diesem Jahr ab Freitag, dem 28. Dezember verkauft werden. Feuerwerkskörper dieser Kategorie dürfen nur an Personen über 18 Jahre abgegeben werden. Das Abbrennen dieser Feuerwerkskörper ist nach § 23 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz nur am 31. Dezember und am 1. Januar gestattet. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abbrennen. Das Schießen mit Schreckschuss- oder Signalwaffen außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums ist auch am 31. Dezember und am 1. Januar grundsätzlich verboten. Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen bis zu 50 000 Euro geahndet werden können.

Neben den Gebrauchsanweisungen sollten folgende Hinweise beachtet werden:
- Zünden Sie Silvesterraketen und andere Feuerwerkskörper nie in der Nähe von Gebäuden mit brennbaren Außenwänden oder brennbarem Inhalt.
- Richten Sie die „Abschussrampe“ (leere Flasche) so aus, dass die Flugbahn nicht in die Nähe von Personen oder Gebäuden führt.
- Vorsicht bei Blindgängern – sie dürfen nie ein zweites Mal gezündet werden. Nach einer längeren Wartezeit sollten sie mit Wasser gänzlich unschädlich gemacht werden.
- Versuchen Sie, stark alkoholisierte Personen am Umgang mit Feuerwerkskörpern zu hindern.
- Verwenden Sie nur Feuerwerkskörper, die mit dem Prüfzeichen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) versehen sind und einen Vermerk über die Klasse tragen, in die sie eingestuft sind. Die illegale Einfuhr und die Verwendung solcher pyrotechnischer Gegenstände sind verboten und werden nach dem Sprengstoffgesetz strafrechtlich verfolgt. Daran ändert auch der Wegfall der Grenzkontrollen an der tschechischen und polnischen Grenze nichts! Das Verwenden von nicht geprüften bzw. illegal eingeführten Billigprodukten ist verboten und stellt ein erhebliches Risiko für die Gesundheit aller Beteiligten dar!

Sollte es trotz vorsichtigen Umgangs mit der Pyrotechnik zu Verletzungen kommen, kann Hilfe über die Notrufnummern 110 und 112 angefordert werden.




Quelle: Presse- und Oberbürgermeisterbüro Stadtverwaltung Zwickau




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