Dienstag, 9. Juli 2013

Ermittlungen zu Hepatitis-B-Fällen abgeschlossen – Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens in Görlitz



Die Staatsanwaltschaft Görlitz hatte im November 2011 ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung und fahrlässigen Körperverletzung eingeleitet, nachdem es in einer Löbauer Hauskranken- und Altenpflege zu einer Häufung von Hepatitis-B-Erkrankungen unter den Heimbewohnern gekommen war. Insgesamt acht Personen waren nachweisbar infiziert, von denen drei verstarben. Aufgrund einer sogenannten Genotypisierung stand fest, dass alle Erkrankten - soweit noch beurteilbar - aus einer Infektionsquelle infiziert worden sein müssen. Angesichts einer Häufigkeit von Hepatitis-B-Erkrankungen in Deutschland von 1:100.000 sowie der Übertragbarkeit nur durch unmittelbaren Blut- bzw. Sekretkontakt ergab sich der Verdacht, dass die Infektionsproblematik in der Pflegeeinrichtung auf ungenügende Hygiene zurückzuführen sein könnte.
Im Ergebnis der geführten Ermittlungen war ein konkreter Zeitpunkt, an dem es zur Infektion kam, nicht festzustellen.
Nach der vom Robert-Koch-Institut (Berlin) vorgenommenen Analyse der Krankheitsfälle sei eine Übertragung des Virus auf drei Wegen möglich:

Blutzuckermessung 
Fußpflege 
(fehlgenutzte) Zahnbürste. 

Angesichts dieser Konstellation – Infektionszeitpunkt nicht feststellbar; mehrere Infektionswege denkbar – war die vollumfängliche Aufklärung des Sachverhaltes nicht möglich und somit das im Strafrecht geforderte individualisierte Verschulden nicht herauszuarbeiten.
Geprüft wurde zudem, ob es Nachlässigkeiten im generellen Hygienemanagement in der Pflegeeinrichtung gegeben habe, die die Infektion der Erkrankten begünstigten.
Diesbezüglich wurde im Zusammenwirken mit der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen (LUA) festgestellt, dass im hauseigenen Hygieneplan der Pflegeeinrichtung Bestimmungen insbesondere zur Durchführung der Blutzuckermessungen festgeschrieben waren, Belehrungen der Mitarbeiter zum Hygieneplan regelmäßig erfolgten und ein Organisationsverschulden der Leitung des Hauses somit auszuschließen war.
Auf der Basis dieses abschließenden Ermittlungsstandes wurde nunmehr die Einstellung des Ermittlungsverfahrens verfügt.

Quelle: PD Görlitz Staatsanwaltschaft Görlitz


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