Mittwoch, 13. Februar 2013

Information zur Schöffenwahl 2013 in Zwickau





Information zur Schöffenwahl 2013

Seit über 100 Jahren sind in Deutschland neben Berufsrichtern auch ehrenamtliche Laienrichter an der Rechtspflege beteiligt. Nach allgemeiner Auffassung sollen sie als Vermittler zwischen Justiz und Bevölkerung das Vertrauen in die Rechtspflege und zu gesetzeskonformem Verhalten stärken. Sie wirken auf ein allgemeinverständliches und überschaubares Verfahren hin und bringen das Rechtsbewusstsein und die Wertvorstellungen der Bevölkerung in die Hauptverhandlung ein.
Ehrenamtliche Richter gibt es in vielen Gerichtszweigen (Verwaltungsgerichte, Arbeitsgerichte, Sozialgerichte etc.); in der Strafgerichtsbarkeit werden sie Schöffen genannt. Während der Hauptverhandlung üben Schöffen das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. Sie sind dabei nur dem Gesetz unterworfen und an keinerlei Weisungen gebunden. Sie urteilen über Schuld und Unschuld eines Angeklagten und tragen dabei die gleiche Verantwortung für einen Freispruch oder eine Bestrafung wie die Berufsrichter.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und, wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes, körperliche Eignung.

Das Amt des Schöffen
Ehrenamt
Das Amt des Schöffen ist ein Ehrenamt; es kann nur von Deutschen versehen werden.

Unfähigkeit zum Schöffenamt
Unfähig zu dem Amt des Schöffen sind:
Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind,
Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

Nicht zum Schöffenamt zu berufende Personen
Zu dem Amt des Schöffen sollen nicht berufen werden:
Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden,
Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden,
Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen,
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind,
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
Zu dem Amt des Schöffen soll auch nicht berufen werden, wer
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder
wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 StUG gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.

Weitere nicht zu berufende Personen
Zu dem Amt des Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
der Bundespräsident,
die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können; in Betracht kommen die in § 36 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) und in § 59 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) genannten Beamten sowie diejenigen Bundesbeamten, für die die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand durch besondere gesetzliche Vorschriften nach § 36 Abs. 2 BBG für zulässig erklärt wird,
Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte,
gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer,
Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind,
Personen, die seit zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden tätig sind und deren letzte Periode noch andauert. 

Ablehnung des Schöffenamtes
Die Berufung zum Amt des Schöffen dürfen ablehnen:
Mitglieder des Bundestags, des Bundesrats, des Europäischen Parlaments, eines Landtags oder einer zweiten Kammer,
Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an vierzig Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind,
Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen,
Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,
Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amts in besonderem Maße erschwert,
Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden,
Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amts für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.
Diese Personen können in die Vorschlagsliste aufgenommen werden, soweit sie nicht von ihrem Ablehnungsrecht Gebrauch machen.

Fahrplan der Schöffenwahl 2013
Bestimmung der Zahl der benötigten Schöffen
Der Präsident des Landgerichts bestimmt die erforderliche Zahl der Haupt- und Hilfsschöffen für die Schöffengerichte und die Strafkammern auf der Grundlage der im Vorjahr festgelegten Sitzungstage.
Die Zahl der Hauptschöffen wird so bemessen, dass voraussichtlich jeder zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.
Die Hilfsschöffen für die Strafkammern entfallen auf den Amtsgerichtsbezirk, in dem das Landgericht seinen Sitz hat.

Vorschläge und Bewerbungen
Angesichts der mit dem Schöffenamt verbundenen hohen Verantwortung ist es besonders wichtig, dass mit höchster Sorgfalt geeignete Bürgerinnen und Bürger für diese Tätigkeit ausgesucht werden.
In der Stadt Zwickau werden daher Parteien, Kirchen, Vereinigungen, andere Organisationen und gesellschaftliche Gruppen gebeten, geeignete Kandidaten auf Vorschlagslisten zu benennen. Auch Selbstbewerbungen werden berücksichtigt, da es entscheidend darauf ankommt, für das Amt des Schöffen Personen zu gewinnen, die für diese Tätigkeit ein besonderes Interesse haben. 
Vorschläge und Bewerbungen sollten frühzeitig und spätestens bis zum 10. April 2013 erfolgen.

Aufstellung durch die Gemeinden
Die Stadt Zwickau stellt spätestens bis zum 30. Mai 2013 eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. Für die Aufnahme von Personen in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Stadtrates, wenn dies mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Stadtrates entspricht, erforderlich.
Eine Aufstellung der Liste nach dem Zufallsprinzip, namentlich im Losverfahren, ist unzulässig. Die für ein Schöffenamt eingehenden Bewerbungen und Vorschläge sind dem Stadtrat vorzulegen; eine Vorauswahl ist unzulässig.
Die Vorschlagsliste soll alle Kreise der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie kann nicht nur auf Grund von Vorschlägen der im Stadtrat vertretenen Parteien und Gruppierungen zusammengestellt werden. Die Stadt Zwickau kann auch auf Vorschläge anderer Vereinigungen und von Einzelpersonen sowie auf Selbstbewerbungen zurückgreifen.

Inhalt der Vorschlagslisten
Die Vorschlagsliste muss Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Ge-burt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Personen enthalten. Auch ist zu vermerken, ob und aus welchem Grund die vorgeschlagene Person das Schöffenamt ablehnen darf, weswegen mit einer solchen Ablehnung nicht zu rechnen ist, ob sie sich freiwillig zur Übernahme des Amtes bereiterklärt hat und ob sie einen Wunsch für eine Verwendung beim Amts- oder Landgericht als Haupt- und Hilfsschöffe geäußert hat.
Der Bewerber muss weiterhin eine Erklärung abgeben, dass er nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat und nicht für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR tätig war, außer die Bewerber, die nach dem 12. Januar 1972 geboren sind.

Öffentliche Einsichtnahme in die Listen
Die Vorschlagsliste ist in der Stadtverwaltung unverzüglich nach ihrer Aufstellung eine Wo-che lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Beginn und Ende der Auflegungsfrist sind vorher öffentlich bekannt zu machen.

Einspruch gegen die Vorschlagsliste
Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche nach Ablauf der Auflegungsfrist bei der Stadtverwaltung oder dem Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nicht aufgenommen werden durften oder nicht aufgenommen werden sollten.

Wahl der Schöffen
Die Schöffen sind jeweils für die Gesamtheit der bei einem Gericht bestehenden Schöffengerichte oder Strafkammern, nicht für bestimmte Spruchkörper zu wählen. Der Wahlausschuss nimmt die Wahl auf Grund der berichtigten Vorschlagslisten vor. Zur Wahl ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberichtigten erforderlich.
Bei der Wahl soll darauf geachtet werden, dass alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden. Eine Person darf für dasselbe Geschäftsjahr nur entweder als Schöffe für das Schöffengericht oder als Schöffe für die Strafkammer bestimmt werden.
Zu Hilfsschöffen sind Personen zu wählen, die am Sitz des Amtsgericht beziehungsweise Landgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen.

Überprüfung der gewählten Schöffen
Der Richter beim Amtsgericht beantragt, soweit es nicht bereits geschehen ist, unverzüglich nach der Wahl für alle aus dem Bezirk gewählten Schöffen
eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister
eine Auskunft des Amtsgerichts (Insolvenzgericht), ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schöffen eröffnet wurde, und das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -, ob eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis vorliegt.

Amtsdauer
Die Amtsdauer der gewählten Schöffen beträgt fünf Jahre. Diese beginnt mit dem 1. Januar 2014.

Auslosung der Schöffen
Die Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen teilnehmen, wird durch Auslosung in öffentlicher Sitzung bestimmt. Die Auslosung der Hauptschöffen hat voraussichtlich spätestens bis zum 30. November 2013 zu erfolgen. Nach der hierdurch festgesetzten Reihenfolge werden die Schöffen auf die einzelnen Sitzungen in der Weise verteilt, dass sooft von vorn begonnen wird, bis alle Sitzungen besetzt sind. Die Auslosung ist so vorzunehmen, dass jeder ausgeloste Hauptschöffe möglichst zu zwölf Sitzungstagen herangezogen wird. 
Die Reihenfolge, in der die Hilfsschöffen an die Stelle wegfallender Schöffen treten, wird für die ganze Wahlperiode im Voraus durch Auslosung in öffentlicher Sitzung bestimmt. Die Hilfsschöffen werden in der hierdurch festgesetzten Reihenfolge in eine Liste aufgenommen. Diese bildet die Hilfsschöffenliste.
Der Richter beim Amtsgericht beziehungsweise der Präsident des Landgerichts benachrichtigt die Haupt- und Hilfsschöffen von der Auslosung.

Entschädigung der Schöffen
Der Schöffe hat gegenüber seinem Arbeitgeber einen gesetzlichen Anspruch darauf, zum Zwecke der Teilnahme an den Sitzungstagen des Gerichts von der Arbeit freigestellt zu werden. Außerdem darf er wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht benachteiligt werden. Die Schöffen erhalten für ihre Tätigkeit außerdem eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter. In dessen Rahmen gibt es zum Beispiel eine Verdienstausfallentschädigung und auch eine Erstattung der Fahrtkosten. Bei der Ausübung der Tätigkeit sind die Schöffen in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfall versichert.

Für Bürger der Stadt Zwickau, die Interesse für das Amt eines Schöffen haben, werden Informations- und Bewerbungsunterlagen
im Rechtsamt / Schöffenbüro, Werdauer Str. 62, Verwaltungszentrum Haus 9, Zi. 223
im Rathaus, Bürgerservice, Hauptmarkt 1 sowie 
im Internet unter www.zwickau.de 
bereit gehalten.
Alle Bewerbungen und Vorschläge sind an das Rechtsamt / Schöffenbüro im Original zu übersenden bzw. zu übergeben. Übersendungen per E-Mail oder per Fax sind nicht möglich.

Kontakt:
Stadtverwaltung Zwickau
Rechtsamt/ Schöffenbüro
Postfach 200933
08009 Zwickau.

Das Schöffenbüro befindet sich im Verwaltungszentrum (Werdauer Str. 62)
Haus 9/ Zimmer 223
Tel.: 0375 833008 und 833003/ Fax: 0375 833030
E-Mail: rechtsamt@zwickau.de
Öffnungszeiten:
Montag: 9 – 12/ 13 – 15.30 Uhr
Dienstag: 9 – 12/ 13 – 18 Uhr
Mittwoch: 9 – 12/ 13 – 14.30 Uhr
Donnerstag: 9 – 12/ 13 – 14.30 Uhr
(Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach Vereinbarung


Quelle: Stadverwaltung Zwickau



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