Dienstag, 29. Mai 2012

GBA: Die Bundesanwaltschaft ordnet die Freilassung eines mutmaßlichen Unterstützers und eines mutmaßlichen Gehilfen der terroristischen Vereinigung "Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)" an



Die Bundesanwaltschaft hat heute beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die Aufhebung der Haftbefehle gegen die Beschuldigten Carsten S.  und Matthias D. beantragt und deren Freilassung angeordnet.

   Der Beschuldigte Carsten S. ist dringend verdächtig, den mutmaßlichen Mitgliedern der terroristischen Vereinigung "Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)" Ende 1999 oder Anfang 2000 gemeinsam mit dem Beschuldigten Ralf W. die Tatwaffe zu den Morden an neun Mitbürgern ausländischer Herkunft der Jahre 2000 bis 2006 beschafft und sich daher wegen Beihilfe zum Mord in neun Fällen strafbar gemacht zu haben (§ 211, § 27 StGB).

   Aufgrund der aktuellen Ermittlungen ist der Haftgrund der Fluchtgefahr gegen ihn entfallen, so dass seine Entlassung anzuordnen war. Der Beschuldigte hat sich umfassend zum Tatvorwurf eingelassen und entscheidend zur Tataufklärung beigetragen. Er hat sich glaubhaft von rechtsradikalem Gedankengut abgewandt und seit spätestens 2001 keine Kontakte mehr in rechtsextremistische Kreise. Seit heute liegt der Bundesanwaltschaft zudem eine sachverständige Beurteilung vor, wonach bei dem zur Tatzeit 19-jährigen Beschuldigten die Anwendung von Jugendstrafrecht zu erwarten ist.

   Angesichts der damit verbundenen geminderten Straferwartung und der festen sozialen Bindungen des Beschuldigten besteht deshalb keine Gefahr mehr, dass er sich dem Strafverfahren durch eine Flucht entziehen wird. Die Bundesanwaltschaft hat daher heute beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die Aufhebung des Haftbefehls beantragt und die Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft angeordnet.

   Der Beschuldigte Matthias D. befindet sich seit 11. Dezember 2011 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2011 in Untersuchungshaft. Ihm wird vorgeworfen, die terroristische Vereinigung "NSU" in zwei Fällen unterstützt zu haben (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, § 53 StGB).

   Im Lichte der Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs über den Haftbefehl gegen den Beschuldigten Holger G. vom 25. Mai 2012 kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die gegen den Beschuldigten vorliegenden Verdachtsmomente die Fortdauer der Untersuchungshaft tragen. Daher sah sich die Bundesanwaltschaft veranlasst, beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die Aufhebung des Haftbefehls zu beantragen und die Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft anzuordnen.

   Über die Frage der Anklageerhebung gegen die beiden Beschuldigten wird die Bundesanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen entscheiden.

Quelle: Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA)

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